Hinweis zur Haftmittelnutzung

Änderung der WHV-Zusatzbestimmungen zu § 25 RO/DHB:

Ziffer 2.1
Für den vom WHV und seiner Handballverbände geleiteten Spielbetrieb gilt in Bezug auf die Benutzung von Haftmitteln die Entscheidung des jeweiligen Halleneigners. Eine Beschränkung der Benutzung von Haftmitteln auf bestimmte Spielklassen oder Mannschaften ist erlaubt. Die Vereine bzw. Kreise haben die schriftliche Entscheidung des Halleneigners einzuholen und den zuständigen spielleitenden Stellen durch Übersendung einer Kopie der Genehmigung zur Kenntnis zu geben. Der Halleneigner ist berechtigt, die Benutzung bestimmter Haftmittel (z.B. wasserlösliche) zu verlangen, die ggf. vom Heimverein auch dem Gast zur Verfügung zu stellen sind. Liegt eine Genehmigung des Halleneigners zur Benutzung von Haftmitteln nicht vor, ist es verboten, in den jeweiligen Sporthallen Haftmittel aller Art zu benutzen.

Veröffentlichung zur Haftmittelnutzung aus dem WH 41 vom 28.10.2011.

WH 41 vom 28.10.2011

Liste der Sporthallen die im Handballkreis

Hier noch mal eine Klarstellung.

  1. In allen Hallen ist erst einmal grundsätzlich die Nutzung von Haftmittel verboten
  2. Hallen die für die Nutzung freigegeben worden sind, werden vom Kreis im SIS erfasst.
  3. Eine Haftmittelnutzung ist nur erlaubt wenn die Voraussetzungen aus der WH-Veröffentlichung WH 41 vom 28.10.2011 erfüllt sind. Als Anlage der WH bzw. die Veröffentlichung vom VP Spieltechnik.
  4. In Hallen, in denen bestimmte Haftmittel freigegeben worden sind, ist der Heimverein verpflichtet dem Gegner diese Haftmittel zur Verfügung zu stellen.
  5. Die Entscheidung des Halleneigners ist in der Halle bereit zuhalten.
  6. Änderungen sind dem Kreisvorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
  7. Jegliche Absprachen mit dem Halleneigner sind für den Handballkreis und auch dem HVW unwirksam.
  8. Eine Beschränkung auf bestimmte Spielklassen ist zulässig.
  9. Verstöße werden mit O-Strafe bestraft

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